Vereinssatzung BRU e.V.


§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen Businessnetzwerk russischsprachiger Unternehmer (BRU). 

(2) Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“

(3) Der Verein hat seinen Sitz in Mannheim. 

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

(1) Der Verein erstrebt den Zusammenschluss russischsprachiger Unternehmer sowie derfreiberuflich Tätigen zur Wahrnehmung und Durchsetzung der Interessen desrussischsprachigen selbständigen Mittelstandes, der Gewerbetreibenden und sonstSelbständigen. Er fördert die Beziehungen und die Kontakte zwischen deutschen, europäischen und russischsprachigen Geschäftsleuten, Firmen und wirtschaftlichenInstitutionen. 

(2) Der Verein setzt sich zum Ziel durch seine Aktivitäten zu einer wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und gesamtpolitischen Integration ausländischer und ausländischstämmiger Unternehmer in Deutschland beizutragen. 

(3) Der Satzungszweck wird unter anderem verwirklicht durch: 

(a) Zusammenarbeit mit öffentlichen Stellen, um die Anliegen des russischsprachigenHandels, Gewerbes und der freien Berufe auf öffentlicher Ebene rechtzeitigvorzutragen und vertreten zu können; 

(b) Aufklärung der Mitglieder über Fragen und Vorhaben von öffentlicher Seite; 

(c ) Ermöglichung der beruflichen und allgemeinen Weiterbildung der Mitglieder mithilfevon Vortragsveranstaltungen; 

(d) Informieren der Mitglieder über das aktuelle Wirtschaftsleben im russischsprachigenRaum mithilfe von Vorträgen, um die Wirtschaftsbeziehungen zu forcieren; 

(e) Gewinnung der ausländischen Unternehmer zur Ausbildungsförderung vonJugendlichen mithilfe gezielter Aktionen; 

(f) Förderung des Verständnisses für vertiefte wirtschaftliche und kulturelleZusammenarbeit zwischen deutschen, russischsprachigen und europäischenUnternehmen durch Informationen, Ausbildung und sonstige Dienstleistungen. 

(4) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. 

(5) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 

(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oderdurch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

(7) Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell nicht gebunden.

§ 3 Eintritt der Mitglieder

(1) Der Verein hat ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.

(a) Ordentliche Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, dienachweisbar Unternehmer, Selbständige, Gewerbetreibende oder Freiberufler sind.Diese sind im vollen Umfang stimmberechtigt. 

(b) Außerordentliche Mitglieder können alle natürlichen Personen werden, die an derVerwirklichung der Vereinsziele interessiert sind, ohne die Voraussetzungen derordentlichen Mitgliedschaft zu erfüllen. Diese sind nur bei Beschlüssen, welcheProjekte betreffen aber nicht vereinsinterne Organisationen stimmberechtigt.Insbesondere bei Wahlen sind außerordentliche Mitglieder weder aktiv noch passivstimmberechtigt.

(c ) Ehrenmitglieder können alle natürlichen Personen werden, die für die Ziele desVereins Hervorragendes geleistet haben, vom Vorstand ausgewählt und durch dieMitgliederversammlung bestätigt wurden. Ehrenmitglieder dürfen an allenVeranstaltungen des Vereins und an Mitgliederversammlungen teilnehmen, habenjedoch weder aktives noch passives Wahlrecht. Ehrenmitglieder können beratendmitwirken aber sind nicht beschließend stimmberechtigt. 

(2) Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein. 

(3) Die Beitrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. 

(4) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Der Eintritt wird mitAushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam. 

(5) Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. 

(6) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützensowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen. 

(2) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtung des Vereins zu benutzen und an denVeranstaltungen teilzunehmen. 

(3) Die ordentlichen Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht.Eine Übertragung des Stimmrechts ist zulässig, jedoch nur an andere ordentlicheVereinsmitglieder und in schriftlicher Form. Die Übertragung des Stimmrechts an Nicht-Mitglieder ist ausgeschlossen. 

(4) Für die ordentliche Mitgliedschaft ist ein jährlicher Mitgliedsbeitrag zu entrichten. SeineHöhe bestimmt der Vorstand. Der Beitrag ist im Voraus zu zahlen und für das Eintrittsjahranteilig, gerechnet ab dem Monat der schriftlichen Aufnahmeerklärung des Vorstandes. Außerordentliche Mitglieder haben einen verminderten Vereinsbeitrag zu leisten.Ehrenmitglieder leisten keine Vereinsbeiträge.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet 

(1) Durch Tod oder durch Auflösung. 

(2) Durch Austritt: Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüberdem Vorstand mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres. Zur Einhaltung3der Kündigungsfrist ist der rechtzeitige Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied desVorstandes erforderlich. 

(3) Durch Ausschluss: Der Ausschluss ist nur aus wichtigem Grund und ohne Einhaltungeiner Frist durch Beschluss des Vorstandes möglich. Gegen den Beschluss des Vorstandeskann binnen einer Frist von einem Monat nach Zugang der Ausschlusserklärung Einspruchbei der Mitgliederversammlung eingelegt werden. Bis zur Entscheidung derMitgliederversammlung ruhen die Rechte des Mitglieds. 

(4) Durch Streichung aus der Mitgliederliste: Die Streichung aus der Mitgliederliste erfolgtdurch den Vorstand. Sie kann erfolgen, wenn das Mitglied mit seinem Mitgliedsbeitrag längerals drei Monate in Verzug ist und trotz Mahnung den Rückstand nicht innerhalb von 2Wochen ausgeglichen hat. In der Mahnung muss das Mitglied auf die bevorstehendeStreichung aus der Mitgliederliste hingewiesen werden.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind 

(1) Der Vorstand 

(2) Die Mitgliederversammlung 

(3) Die Kassenprüferin/der Kassenprüfer

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern, der Vorsitzenden/den Vorsitzenden, derSchriftführerin/dem Schriftführer und der Kassiererin/dem Kassierer, sowie vier weiterenMitgliedern, deren Tätigkeit in der ersten Vorstandssitzung festgelegt wird. 

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Vorsitzende/den Vorsitzendenund die stellvertretende Vorsitzende/den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Jeder istallein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass die stellvertretendeVorsitzende/der stellvertretende Vorsitzender nur bei Verhinderung der Vorsitzenden/desVorsitzenden zur Vertretung des Vereins berechtigt ist. 

(3) Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsmäßigen Bestellung des nächsten Vorstands imAmt. 

(4) Das Amt eines Mitgliedes des Vorstandes endet mit seinem Ausscheiden aus demVerein. 

(5) Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

§ 8 Zuständigkeit des Vorstandes

(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durchdie Satzung oder Geschäftsordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. 

(2) Er hat vor allem folgende Aufgaben:

(a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung, 

(b) Einberufung der Mitgliederversammlung, 

(c ) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, 

(d) Buchführung, Erstellung eines Jahresberichts, 

(e) Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern. 

(3) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen die von derVorsitzenden/dem Vorsitzenden, bei deren Verhinderung von einem anderenVorstandsmitglied, schriftlich, mündlich, per Fax oder E-Mail einberufen werden. In jedemFall ist eine Einberufungsfrist von mindestens 2 Wochen einzuhalten. Einer Mitteilung derTagesordnung bedarf es nicht. 

(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 Vorstandsmitglieder anwesend sind.Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigenStimmen. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme der Leiterin/des Leiters derVorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet die Vorsitzende/der Vorsitzende, bei derenVerhinderung ein anderes Vorstandsmitglied. 

(5) Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alleVorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

§ 9 Berufung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen 

(a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens 

(b) jährlich einmal, möglichst in den ersten 3 Monaten des Kalenderjahres

(c ) bei Ausscheiden eines Mitgliedes des Vorstandes binnen 3 Monaten 

(2) In dem Jahr, in dem keine Vorstandswahl stattfindet, hat der Vorstand nach Abs. 1b ineiner zu berufenden Versammlung einen Jahresbericht und eine (schriftliche) Abrechnungvorzulegen und über die Entlastung des Vorstandes Beschluss zu fassen.

§ 10 Form der Berufung

(1) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist vonmindestens 2 Wochen zu berufen. Die Einladung erfolgt schriftlich per E-Mail. 

(2) Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (= dieTagesordnung) bezeichnen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung andie letzte bekannte E-Mail-Adresse. 

(3) Jedes Mitglied kann bis spätestens 1 Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlungbeim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf dieTagesordnung gesetzt werden. Die Versammlungsleiterin/der Versammlungsleiter hat zuBeginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. ÜberAnträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestelltwerden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheitvon ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

§ 11 Beschlussfähigkeit

(1) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung. 

(2) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von 2/3 derVereinsmitglieder erforderlich. 

(3) Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufeneMitgliederversammlung nach Abs. 2 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von 4 Wochen5seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselbenTagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens 2 Monate nach demersten Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens 4 Monate nach diesemZeitpunkt zu erfolgen. 

(4) Die Einladung zur weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterteBeschlussfähigkeit (Abs. 5) zu enthalten. 

(5) Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenenVereinsmitglieder beschlussfähig.

§ 12 Beschlussfassung

(1) Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens 5 der Anwesendenist schriftlich und geheim abzustimmen. 

(2) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen (anwesenden)Mitglieder. 

(3) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich. 

(4) Zur Änderung des Zwecks des Vereines ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich, die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen. 

(5) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 dererschienenen Mitglieder erforderlich. 

(6) Stimmenthaltungen und bei schriftlicher Abstimmung ungültig abgegebene Stimmenzählen für die Mehrheit der erschienenen Mitglieder als Nein-Stimme.

§ 13 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse

(1) Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. 

(2) Die Niederschrift ist von der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden der Versammlung zuunterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, dann unterzeichnet die letzteVersammlungsleiterin/der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift. 

(3) Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

§ 14 Mitgliederversammlung

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. 

(2) Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig: 

(a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes. 

(b) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.

(c ) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über Auflösung des Vereins (vgl.§ 18). 

(d) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschlusses desVorstandes 

(e) Wahl der Kassenprüferinnen/des Kassenprüfers.

(3) In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann dieMitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kannseinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung derMitgliederversammlung einholen. 

(4) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Personen zur Kassenprüfung (Kassenprüferin/Kassenprüfer). Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandsoder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Wiederwahl ist zulässig. DieKassenprüferinnen/die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücherund Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen unddem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüferinnen/dieKassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragenbei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Finanzvorstandsund der übrigen Vorstandsmitglieder.

§ 15 Auflösung des Vereins

(1) Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigenStimmen die Auflösung des Vereins beschließen. 

(2) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. 

(3) Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit oder Aufhebung des Vereins oder beiWegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das gesamte Vermögen des Vereins an einejuristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, zwecks Verwendung für in § 2 genannten Ziele und Aufgaben. 

(4) Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nachEinwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 16 Satzungsänderungen

(1) Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehördeoder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfenkeiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedernspätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen. 

(2) In sonstigen Fallen können Satzungsänderungen nur durch die Mitgliederversammlungbeschlossen werden. Sie bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder. In der Einladung zur Versammlung sind die zu änderndenParagraphen mitzuteilen.

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